Jugendhilferecht im Überblick
Zum Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld
Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22. November 2002 -
4 K 1903/01
Die Regelung der Frage, ob der für das Kindergeld zuständige Leistungsträger
verpflichtet ist, dem Träger von Sozial- und Jugendhilfe (hier eine Kommune)
eine Leistung nach § 104 SGB X zu erstatten, wird nicht durch Verwaltungsakt
getroffen. Ein solcher Anspruch ist gegenüber dem zuständigen Leistungsträger
ohne Erlass eines Verwaltungsaktes geltend zu machen. Die auf Erstattung
nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 SGB X gerichtete Klage der Kommune
stellt eine ohne Vorverfahren zulässige allgemeine Leistungsklage i.S.
von § 40 Abs. 1 FGO dar.
Voraussetzung des Erstattungsanspruch gem. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X
ist jedoch, dass der Leistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten
Aufwendungsersatz geltend machen bzw. einen Kostenbeitrag erheben kann.
Von daher handelt es sich bei § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X weniger um einen
Erstattungsanspruch, sondern eher um eine Form der Vollstreckung durch
Forderungsübergang.
Ein rechtswidriger aber bestandskräftiger Kostenbeitragsbescheid ist
eine verbindliche Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs und entfaltet
als solcher Tatbestandswirkung. Lediglich im Falle der Nichtigkeit des
Kostenbeitragsbescheides zieht dieser keine Tatbestandswirkung für den
Erstattungsanspruch nach sich.
Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. §§ 102 ff. SGB X
und die Abzweigung gem. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG sind Rechtsinstitute,
die nebeneinander bestehen.
Fundstelle: EFG 2003 S. 631
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