Jugendhilferecht im Überblick Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB bei einem afghanischen MädchenOberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss v. 19. Dezember 2003 - 11 UF 373/02 Es kann zum Wohl des Kindes im Einzelfall geboten sein, ein afghanisches Mädchen, das von einer Hilfsorganisation mit lebensgefährlichen Kriegsverletzungen zur Behandlung nach Deutschland geholt worden ist, hier mehr als vier Jahre verbleibt und seit ca. drei Jahren in einer Familienpflege lebt, trotz guten Heilungsverlaufs nicht in sein Heimatland zurückzuführen, sondern es gegen den Willen der leiblichen Eltern in der bisherigen Familienpflege - zunächst befristet für einen gewissen Zeitraum - zu belassen.
Fundstelle: FamRZ 2004, 1396; JAmt 2004, 209; FPR 2004, 475 zurück zur Übersicht |
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