Jugendhilferecht im Überblick Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach § 92 Abs. 2 SGB VIIIVerwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Beschluss vom 5. September 2006 – 10 TG 1915/06 Kostenbeiträge nach den §§ 91 ff. SGB VIII stellen nach ihrem Zweck Zahlungen dar, die den Nachrang der Jugendhilfe wiederherstellen sollen. Sie sind an typischen sozialrechtlichen Billigkeitsregelungen orientiert, die dem allgemeinen Abgabenrecht fremd sind. Sie fallen daher nicht unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Dies gilt auch nach der Neuregelung des Kostenbeitragsrechts in den §§ 91 ff. SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz. (Leitsätze des Bearbeiters)
Fundstelle: JAmt 2006, 455 zurück zur Übersicht |
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