Jugendhilferecht im Überblick Zur geschlossenen Unterbringung eines Kindes in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie nach § 1631b BGBBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Juni 2007 – 1
BvR 338/07 Leitsatz: Grundsätzlich kann nur der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte einen wirksamen Antrag auf Erteilung der familienrichterlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes auf der Grundlage des § 1631b BGB stellen. Dies gilt auch, wenn das Jugendamt das Kind nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen hat. Das Familiengericht kann sich deshalb nicht damit begnügen, die Fortdauer einer vom Jugendamt im Wege der Inobhutnahme veranlassten geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGB zu genehmigen, ohne zugleich den Kindeseltern zumindest gemäß den §§ 1666, 1666a BGB einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen sowie nach § 1697 in Verbindung mit § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB Ergänzungspflegschaft anzuordnen und das Jugendamt als Ergänzungspfleger auszuwählen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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