Jugendhilferecht im Überblick Berechnung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91ff. SGB VIIIVerwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 05. Juni 2007 – 9 K 2738/06 Leitsatz Kindergeld, das der Kostenbeitragspflichtige für die Geschwister des in einer Jugendhilfemaßnahme befindlichen Kindes bezieht (sog. Geschwisterkindergeld), zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII. Die Raten für Zins und Tilgung eines Darlehens für ein angemessenes Familieneigenheim können dann, wenn sie trotz Abzugs des Wohnwertes des Eigenheims zusammen mit anderen berücksichtigungsfähigen Belastungen die Höhe der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII übersteigen, vom Einkommen in voller Höhe abzüglich des Wohnwerts abgezogen werden. Eine Schmälerung des Unterhalts gleichrangig Unterhaltsberechtigter ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn selbst eine großzügig zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen ausgestaltete Berechnung seiner Unterhaltspflichten zu einem Unterhaltsbedarf der übrigen Unterhaltspflichtigen führt, die er trotz Begleichung des Kostenbeitrags für das untergebrachte Kind noch erbringen kann. Fundstelle: JAmt 2008, 267 zurück zur Übersicht
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